Grundsätzliche arbeitsschutzrechtliche Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungen enthalten ASR A2.3 und ASR A3.4. Die genaueren elektrotechnischen Details regeln die betreffenden DIN/VDE-Vorschriften – neben der DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung" vor allem die DIN EN 50172 (VDE 0108 Teil 100) "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" und die DIN VDE 0100-718 "Errichten von Niederspannungsanlagen … Teil 718 Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen". Die dabei verwendeten Begriffe und Definitionen decken sich nicht ganz.

Gerade die Vielzahl zu berücksichtigender Vorschriften und die damit verbundenen Schwierigkeiten unterstreichen, dass Sicherheitsbeleuchtungen bzw. optische Leitsysteme von Sachkundigen geplant und realisiert werden müssen. Die in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen müssen zu Prüfzwecken aufbewahrt werden.

Abschn. 3.1 bis 3.8 definieren Anforderungen an Bauweise und Funktion von Sicherheitsbeleuchtungen.

3.1 Stromversorgung

Sicherheitsbeleuchtungen sind separate Anlagen, die von einer Ersatzstromquelle gespeist werden. Dafür kommen infrage:

3.1.1 Batteriestromversorgung

Die Batteriestromversorgung erfolgt meist über eine der nötigen Leistungsfähigkeit angepasste Zentral- oder mehreren Gruppenbatterieanlagen, die aus Brand- und Umweltschutzgründen stets in separaten Batterieräumen vorzufinden sind. Grundsätzlich sind auch Leuchten mit Einzelbatterieversorgung möglich, sind aber nicht in allen Fällen zugelassen und werden meist nur bei Ergänzungen und Nachrüstungen eingesetzt. Die Batterien werden im Normalbetrieb aus dem allgemeinen Stromnetz gespeist und müssen im Notfall die erforderliche Zeit die Leuchten mit Energie versorgen.

3.1.2 Ersatzstromversorgung

In diesem Fall liefert meist ein Stromerzeugungsaggregat (z. B. Generator mit Dieselkraftmaschine) die im Notfall benötigte Energie. Dabei ist es durchaus möglich, dass der Stromerzeuger (etwa als Blockheizkraftwert) dauernd Strom produziert, der betrieblich genutzt wird und gleichzeitig die Notfallfunktion sicherstellt. Allerdings gelten dann besondere Anforderungen. Es sind z. B. wenigstens zwei Aggregate erforderlich, damit bei einem Defekt eines solchen Stromerzeugers immer noch ein weiterer für den Fall zur Verfügung steht, dass das allgemeine Netz tatsächlich ausfällt.

Sicherheitsbeleuchtungen mit Ersatzstromversorgungen findet man meist dort vor, wo aus anderen Gründen im Notfall ohnehin eine größere Energiemenge benötigt wird, z. B. für den Weiterbetrieb von Aufzügen oder empfindlichen Anlagenprozessen oder wenn es sich eben um größere Ersatzbeleuchtungsanlagen handelt.

3.2 Leuchten

Die Beleuchtungskörper von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen werden nach DIN EN 50172 Notleuchten genannt.

Wenn, wie es häufig üblich ist, die Sicherheitsbeleuchtung gleichzeitig auch die Funktion der Rettungswegekennzeichnung übernimmt, spricht die DIN-Normung von den dabei verwendeten Leuchten mit Kennzeichnungsaufdruck als hinterleuchtete Sicherheitszeichen oder Rettungszeichenleuchten bzw. Leuchtzeichen nach ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung". An der Begriffsvielfalt ist bereits zu erkennen, dass die Nähe zu den Vorschriften zur Sicherheitskennzeichnung zu Schwierigkeiten, insbesondere im Normenbereich führt. So gab bzw. gibt es teilweise widersprüchliche Anforderungen nach unterschiedlichen DIN/VDE-Vorschriften (DIN 1838 07/99 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung, DIN EN 50172/VDE 0108 Teil 100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen), z. B. was Lichtstärken und grafische Gestaltung angeht.

Generell gilt: Um die Anforderungen an Sicherheitskennzeichnung (gute Erkennbarkeit im Fluchtfall, insbesondere bei Verrauchung) zu erfüllen, sind weitaus höhere Leuchtdichten erforderlich als für reine Sicherheitsbeleuchtungen.

3.3 Betriebsweise

Sicherheitsleuchten kommen in Dauerschaltung vor (d. h., sie sind auch im Normalbetrieb in Funktion, z. B. bei Rettungszeichenleuchten) oder in Bereitschaftsschaltung (d. h., sie werden erst bei einem Netzausfall eingeschaltet). An Arbeitsstätten ist Bereitschaftsschaltung i. d. R. ausreichend (es sei denn, es bewegen sich viele Ortsunkundige in dem Bereich (DIN EN 50172/VDE 0108 Teil 100)).

3.4 Anordnung der Leuchten

Nach ASR A2.3 Abschn. 8.4.3 sind hinterleuchtete Sicherheitszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, im Abstand von max. 10 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Außerdem ist bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges grundsätzlich ein hinterleuchtetes Sicherheitszeichen vorzusehen. Nach DIN EN 1838 "Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung" müssen folgende Punkte in Rettungswegen durch Sicherheitsleuchten besonders hervorgehoben werden:

  • jede Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren,
  • die Antrittsstufe jeder im Rettungsweg befindlichen Treppe,
  • jede Änderung der Flurhöhe, welche eine Gefahr bewirken kann.

Dabei wird von einer Montagehöhe von mind. 2 m über dem Boden und einem Abstand zu der Gefahrenstelle von höchstens 2 m ausgegangen. Weitere hervorzuhebende Stellen sind danach:

  • Sicherheitszeichen,
  • Erste-Hilfe-Stellen,
  • Brandbekämpfungsvorrichtung oder Meldeeinrichtung.

In diesem Zusammenh...

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