Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen wirksam sein, sie müssen daher regelmäßig kontrolliert und ggf. instand gehalten werden. Dies gilt v. a. für
- Leucht- und Schallzeichen,
- lang-nachleuchtende Materialien sowie
- Lautsprecher und Telefone.
In welchen Intervallen die Kontrolle erfolgen soll, wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (Abschn. 4 Abs. 13 ASR A1.3).
Kontrollplan erstellen
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Kontrolle und Instandhaltung durchgeführt werden. Es empfiehlt sich, einen Plan mit Terminen, Aufgaben und Zuständigkeiten zu erstellen.
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