Beschäftigte dürfen nur Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber ihnen zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Die Arbeitsmittel müssen sicher sein und sicher verwendet werden. Belastungen und Fehlbeanspruchungen beim Verwenden sind zu vermeiden oder so weit es geht zu minimieren. Die Verwender dürfen sich und andere nicht gefährden.

 
Wichtig

Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze

Ausdrücklich fordert die BetrSichV die Berücksichtigung der Grundsätze der Ergonomie. Stichworte sind dabei u. a. die Anpassung der Arbeitsmittel an die körperlichen Eigenschaften der Beschäftigten, die Berücksichtigung der Körperhaltung, Körperbewegung, Greifabstände, Bewegungsräume, die Kompetenz und Qualifikation der Beschäftigten und arbeitsorganisatorische Fragen wie die Gestaltung des Arbeitstempos und des Arbeitsrhythmus.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn die Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entsprechen, die Beschäftigten die Arbeitsmittel in der vom Hersteller vorgegebenen Weise bestimmungsgemäß verwenden, wenn während des Verwendens keine zusätzlichen Gefährdungen durch Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenstände, Arbeitsabläufe, Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit auftreten, Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen durchgeführt werden.

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