(1) Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung von Gefährdungen und der Belastung sowie für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

  • an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung der ergonomischen Zusammenhänge insbesondere zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Fertigungsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe;
  • die von der Arbeitsumgebung oder Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden, ausgehen;
  • durch physische und psychische Belastungen, die zu negativen Beanspruchungsfolgen für die Beschäftigten führen.
 

(2) Diese Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 und 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) insbesondere in Bezug auf die Verwendung des Arbeitsmittels unter Berücksichtigung der menschengerechten Gestaltung des Arbeitssystems zu beurteilen. Die Beurteilung des Arbeitssystems umfasst auch die oben genannten Zusammenhänge.

 

(3) Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und bei der Festlegung von Maßnahmen zur Verwendung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 2 und 3, § 6 Absatz 1 BetrSichV). Dabei ist die Verwendung der Arbeitsmittel so zu gestalten und zu organisieren, dass Belastungen und Fehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können, vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß reduziert werden. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • Anpassung der Arbeitsmittel an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung,
  • Lage der Zugriffstellen und des Schwerpunktes,
  • ausreichender Bewegungsfreiraum für die Beschäftigten,
  • Vermeidung eines aufgrund des Arbeitsablaufs vom Beschäftigten nicht zu beeinflussenden Arbeitstempos und Arbeitsrhythmus,
  • Vermeidung von Bedien- und Überwachungstätigkeiten, die eine uneingeschränkte dauernde Aufmerksamkeit erfordern und
  • Anpassung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel an die voraussehbaren Eigenschaften der Beschäftigten unter Berücksichtigung von erfolgter Körperhaltung, Körperbewegung, Entfernung zum Körper und persönlicher Schutzausrüstung.

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