Zusammenfassung

 
Begriff

Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel oder Schallschutzhelm schützen nur das Gehör vor gehörschädigendem Lärm. Um bei Lärm mit mehr als 130 dB(A) eine Schädigung des Körpers durch Lärm zu verhindern, werden als Schutzmaßnahme Schallschutzanzüge eingesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die darin vorgegebenen Grenzwerte. Hinweis für die Praxis enthält DGUV-I 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz".

1 Körperschutz durch Schutzanzüge

Das Gehör ist durch Lärm besonders gefährdet. Hier wird als Gehörschutz neben Gehörschutzkapsel, Gehörschutzstöpseln auch der Schallschutzhelm als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt. Bei Schalldruckpegeln oberhalb von 130 dB(A) muss auch der Körper geschützt werden. Eine Gefährdung liegt z. B. an Triebwerksprüfständen vor. Entsprechend dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe werden auch in diesem Gewerbebereich Schallschutzanzüge verwendet (Arbeitnehmer erhalten für jede Stunde, in der sie Schallschutzanzüge tragen, einen Erschwerniszuschlag).

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, Unterweisung

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung, danach wiederkehrend in regelmäßigen Abständen, im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge untersucht werden.

Die Beschäftigten müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach, wiederkehrend in regelmäßigen Abständen, unterwiesen werden.

Die Unterweisung enthält dabei:

  • die Art der Gefährdung;
  • die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minderung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen;
  • die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;
  • die Ergebnisse der Ermittlung zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen;
  • die sachgerechte Verwendung;
  • die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf eine Maßnahme der arbeitsmedizinischen Prävention haben (Angebotsvorsorge oder Pflichtvorsorge) haben, und deren Zweck;
  • die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen;
  • Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.

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