Die Ruhezeit beginnt am Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit erneutem Arbeitsbeginn. Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich mind. 11 Stunden und darf nicht durch Arbeitseinsatz unterbrochen werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

 
Wichtig

Tätigkeiten während der Ruhezeit

Arbeitsbereitschaft (z. B. Wartezeiten von Rettungssanitätern zwischen zwei Einsätzen) oder Bereitschaftsdienst gelten als Arbeitszeit und sind daher während der Ruhezeit unzulässig. Dagegen kann die Ruhezeit bei Rufbereitschaft gekürzt werden, wenn die Beschäftigten dabei nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit in Anspruch genommen werden und die gekürzten Zeiten zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Dies gilt z. B. für Notfall- und Rettungspersonal sowie für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern.

Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Forderung kann er nur dann erfüllen, wenn Arbeitszeiten und damit auch Pausen- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden (s. a. § 16 ArbZG). Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrern von Lastkraftwagen und Omnibussen werden deshalb über digitale Kontrollgeräte und eine Fahrerkarte aufgezeichnet. In Unternehmen erfolgt die Zeiterfassung über entsprechende (elektronische) Systeme oder die Zeiten werden vom Arbeitnehmer selbst erfasst (Vertrauensarbeitszeit).

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