- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Analysen zu vorhandenen Belastungen und Gefährdungen sowie ihrer Beurteilung möglichst gemeinsam mit dem Betriebsarzt mit besonderer Akzentuierung darauf, dass alle Aktivitäten im Wirkungs- bzw. Gefahrenbereich mit den unmittelbar beteiligten Personen abzusprechen und Unterweisungen (ggf. unterstützt durch praktische Übungen) in regelmäßigen Abständen durchzuführen sind,
- Unterstützung bei Beschaffung der erforderlichen Vorschriften für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz,
- Unterstützung beim Einholen der erforderlichen Genehmigungen bei Ordnungsbehörden und Feuerwehr der Städte und Gemeinden,
- Beratung zur Erprobung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Hinblick auf Risiken und Sicherheit von Leben, Gesundheit und Sachwerten vor ihrem offiziellen Einsatz,
- Beratung zum sicherheitsgerechten Einsatz pyrotechnischer Gegenstände in Veranstaltungs- und Produktionsstätten unter Ausschluss jeglicher Gefahren für Personen bspw. durch Blitz, Knall, Druck bzw. für Sachwerte durch Entzündung, mechanische Zerstörung,
- Einflussnahme auf den Einsatz elektrischer Zünder zum Anzünden und Abbrennen mittels geeigneter Anzündgeräte sowie auf getrennte Lagerung von Anzündmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und Stoffen,
- Beratung zur jährlichen Prüfung von Geräten zur Erzeugung von Effekten (z. B. Nebelmaschinen, Flüssiggasbrenner, Handfackeln) und Dokumentation der Ergebnisse,
- Beratung zu erforderlichen Schutzabständen beim Einsatz von Pyrotechnik im Freien in Abhängigkeit von der Art des verwendeten Feuerwerks, der Größe des eingesetzten Kalibers, dem Neigungswinkel und der Windgeschwindigkeit,[1]
- Beratung zur Einrichtung von Brandposten und Brandsicherheitswachen bei feuergefährlichen szenischen Effekten und Vorgängen,
- Beratung zur vorbeugenden Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Verhältnisprävention aber auch bezüglich eines sicherheitsgerechten Verhaltens im Sinne der Verhaltensprävention,
- Beratung zur Einrichtung und Kennzeichnung eines sog. Vorbereitungsraums zur Durchführung vorbereitender Tätigkeiten verbunden mit dem Einsatz explosionsgefährlicher Stoffe gemäß § 24 SprengG,
- Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben der Tätigkeit.
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