• Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Analysen zu vorhandenen Belastungen und Gefährdungen sowie ihrer Beurteilung möglichst gemeinsam mit dem Betriebsarzt mit besonderer Akzentuierung darauf, dass alle Aktivitäten im Wirkungs- bzw. Gefahrenbereich mit den unmittelbar beteiligten Personen abzusprechen und Unterweisungen (ggf. unterstützt durch praktische Übungen) in regelmäßigen Abständen durchzuführen sind,
  • Unterstützung bei Beschaffung der erforderlichen Vorschriften für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz,
  • Unterstützung beim Einholen der erforderlichen Genehmigungen bei Ordnungsbehörden und Feuerwehr der Städte und Gemeinden,
  • Beratung zur Erprobung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Hinblick auf Risiken und Sicherheit von Leben, Gesundheit und Sachwerten vor ihrem offiziellen Einsatz,
  • Beratung zum sicherheitsgerechten Einsatz pyrotechnischer Gegenstände in Veranstaltungs- und Produktionsstätten unter Ausschluss jeglicher Gefahren für Personen bspw. durch Blitz, Knall, Druck bzw. für Sachwerte durch Entzündung, mechanische Zerstörung,
  • Einflussnahme auf den Einsatz elektrischer Zünder zum Anzünden und Abbrennen mittels geeigneter Anzündgeräte sowie auf getrennte Lagerung von Anzündmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und Stoffen,
  • Beratung zur jährlichen Prüfung von Geräten zur Erzeugung von Effekten (z. B. Nebelmaschinen, Flüssiggasbrenner, Handfackeln) und Dokumentation der Ergebnisse,
  • Beratung zu erforderlichen Schutzabständen beim Einsatz von Pyrotechnik im Freien in Abhängigkeit von der Art des verwendeten Feuerwerks, der Größe des eingesetzten Kalibers, dem Neigungswinkel und der Windgeschwindigkeit,[1]
  • Beratung zur Einrichtung von Brandposten und Brandsicherheitswachen bei feuergefährlichen szenischen Effekten und Vorgängen,
  • Beratung zur vorbeugenden Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Verhältnisprävention aber auch bezüglich eines sicherheitsgerechten Verhaltens im Sinne der Verhaltensprävention,
  • Beratung zur Einrichtung und Kennzeichnung eines sog. Vorbereitungsraums zur Durchführung vorbereitender Tätigkeiten verbunden mit dem Einsatz explosionsgefährlicher Stoffe gemäß § 24 SprengG,
  • Beratung zu Maßnahmen der Ersten Hilfe beim Ausüben der Tätigkeit.
[1] SK 13-05 Merkblatt "Verwendung von Pyrotechnik bei Veranstaltungen im Freien", VFDB 2014.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge