Vor der Benutzung von PSA sind in einzelnen Fällen (z. B. bei Atemschutzgeräten oder Gehörschutz) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Diese sind dann vor dem ersten Einsatz und anschließend in entsprechen Zyklen durchzuführen.

Beschäftigte müssen beim Einsatz von PSA unterwiesen werden, wie die PSA sicherheitsgerecht benutzt wird (§ 3 PSA-BV). Bei PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen soll (z. B. Atemschutzgeräte, PSA gegen Absturz), müssen die Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen und Übungen mit der Anwendung und den Benutzungsinformationen des Herstellers vertraut gemacht werden. Mögliche Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauer sind zu beachten.

Entsprechende Informationen können in Betriebsanweisungen zusammengefasst und im Rahmen der Unterweisung geschult werden. Einzelne berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) fordern sogar eine Betriebsanweisung. Die Unterweisung muss in den bekannten Zyklen (vor Arbeitsaufnahme, bei Bedarf, mind. jedoch jährlich) erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Unterstützung der PSA-Hersteller

Hersteller von PSA bieten i. d. R. kostenlose Plakate oder Schulungsvideos an, die die Unterweisung der Beschäftigten vereinfachen. Auch Vor-Ort-Einweisungen in die Anwendung der PSA gehören bei den meisten Herstellern zum Service.

Beschäftigte müssen PSA bestimmungsgemäß verwenden (§ 30 Abs. 2 DGUV-V 1). Die Verpflichtung zum Tragen von PSA wird in den jeweiligen Bereichen auch durch Gebotszeichen kenntlich gemacht (Abb. 1).

Die Mitarbeiter müssen die PSA regelmäßig auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen (gilt z. B. nicht bei Hautschutz). Sollten sie Mängel feststellen, müssen sie dies dem Arbeitgeber bzw. ihrem Vorgesetzten mitteilen. Einige PSA müssen regelmäßig durch befähigte Personen geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Dazu zählen z. B. PSA gegen Absturz oder Atemschutzgeräte.

Wird PSA wiederholt verwendet, muss sie bei Bedarf regelmäßig gereinigt werden. Bei Benutzung der PSA durch mehrere Personen ist ggf. zusätzliche Desinfektion erforderlich. Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die PSA während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

Abb. 1: Gebotszeichen zum Tragen von PSA

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