Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) | |
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Fassung | 19.12.2022 |
Fundstelle | ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 7 |
Änderung | Diverse Anhänge |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang I "Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen" Teil 3 "Gesundheitsgefahren" wird ein Abschnitt zu Endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingefügt. Gefahrenhinweise in anderen Anhängen werden an die Einfügungen in Anhang 1 angepasst. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH | |
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Fassung | 03.05.2023 |
Fundstelle | ABl. L 123 vom 08.05.2023 S. 1 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Eintrag für Blei in Anhang XVII wird ergänzt ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse"). Grundsätzlich dürfen Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids ("PVC") hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Dies gilt ab dem 29.11.2024. |
Verordnung (EU) 2023/988 – Produktsicherheitsverordnung (ab 13.12.2024) | |
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Fassung | 10.05.2023 |
Fundstelle | ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1 |
Änderung | Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der Neufassung wird die Produktsicherheitsrichtlinie durch eine Produktsicherheitsverordnung ersetzt. Damit gelten die Normen unmittelbar in der gesamten EU und die Harmonisierung der Regelungen wird gestärkt. Der Digitalisierung und den damit verbundenen Vertriebswegen wird Rechnung getragen. So gilt die Verordnung nun auch für Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen. Der Katalog der Beurteilungskriterien für die Produktsicherheit wird erweitert. Er umfasst nunmehr:
Der Hersteller ist nun verpflichtet, eine interne Risikoanalyse durchzuführen. Darüber hinaus werden Kriterien für die Feststellung einer wesentlichen Produktänderung festgelegt. Die Verkehrsfähigkeit aller Verbraucherprodukte ist künftig an das Vorhandensein eines EU-Wirtschaftsakteurs geknüpft. Die Kommission wird ein Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten ("Safety Gate") weiterentwickeln, modernisieren und seine Effizienz verbessern. Die Wirtschaftsakteure werden verpflichtet, Unfälle im Zusammenhang mit der Produktsicherheit zu melden. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern bei Rückrufaktionen eingeführt. Zudem wird die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs eingefügt. |
Richtlinie 2001/95/EG – Allgemeine Produktsicherheit (bis 13.12.2024) | |
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Fassung | 10.05.2023 |
Fundstelle | ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1 |
Änderung | Abgelöst durch Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Produktsicherheitsrichtlinie wird zum 13.12.2024 durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst (Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023). |
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