Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)
Fassung 19.12.2022
Fundstelle ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 7
Änderung Diverse Anhänge
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Anhang I "Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen" Teil 3 "Gesundheitsgefahren" wird ein Abschnitt zu Endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit eingefügt. Gefahrenhinweise in anderen Anhängen werden an die Einfügungen in Anhang 1 angepasst.

 

 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH
Fassung 03.05.2023
Fundstelle ABl. L 123 vom 08.05.2023 S. 1
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Der Eintrag für Blei in Anhang XVII wird ergänzt ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse").

Grundsätzlich dürfen Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids ("PVC") hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt. Dies gilt ab dem 29.11.2024.

 

 
Verordnung (EU) 2023/988 – Produktsicherheitsverordnung (ab 13.12.2024)
Fassung 10.05.2023
Fundstelle ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Mit der Neufassung wird die Produktsicherheitsrichtlinie durch eine Produktsicherheitsverordnung ersetzt. Damit gelten die Normen unmittelbar in der gesamten EU und die Harmonisierung der Regelungen wird gestärkt.

Der Digitalisierung und den damit verbundenen Vertriebswegen wird Rechnung getragen. So gilt die Verordnung nun auch für Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Marktplätzen.

Der Katalog der Beurteilungskriterien für die Produktsicherheit wird erweitert. Er umfasst nunmehr:

  • die Merkmale des Produkts (Gestaltung, Konstruktion, technische Merkmale, Gebrauchsanweisung, Verpackung),
  • die Wechselwirkung mit anderen Produkten,
  • die Kennzeichnung des Produkts,
  • verbraucherspezifische Aspekte (z. B. betroffene Verbrauchergruppen, geschlechtsspezifische Unterschiede in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit),
  • die Erscheinungsform des Produkts, wenn diese geeignet ist, den Verbraucher zu einer anderen als der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts zu verleiten,
  • Cybersicherheitsmerkmale
  • sowie sich entwickelnde, lernende und vorausschauende Funktionen des Produkts.

Der Hersteller ist nun verpflichtet, eine interne Risikoanalyse durchzuführen. Darüber hinaus werden Kriterien für die Feststellung einer wesentlichen Produktänderung festgelegt.

Die Verkehrsfähigkeit aller Verbraucherprodukte ist künftig an das Vorhandensein eines EU-Wirtschaftsakteurs geknüpft.

Die Kommission wird ein Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen bei gefährlichen Produkten ("Safety Gate") weiterentwickeln, modernisieren und seine Effizienz verbessern. Die Wirtschaftsakteure werden verpflichtet, Unfälle im Zusammenhang mit der Produktsicherheit zu melden. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern bei Rückrufaktionen eingeführt. Zudem wird die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs eingefügt.

 

 
Richtlinie 2001/95/EG – Allgemeine Produktsicherheit (bis 13.12.2024)
Fassung 10.05.2023
Fundstelle ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1
Änderung Abgelöst durch Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Produktsicherheitsrichtlinie wird zum 13.12.2024 durch die Produktsicherheitsverordnung abgelöst (Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023).

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