ASR V3a.2: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten | |
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Fassung | 26.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 62 vom 1.12.2021 S. 1364 |
Änderung | Abschnitt 3.1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Begriffsbestimmung für Behinderungen wird konkretisiert. |
TRBA 255: Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen resp. Viren | |
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Fassung | 17.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 61 vom 24.11.2021 S. 1331 |
Änderung | Abschnitt 1 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird klargestellt, dass die TRBA nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für einen befristeten Zeitraum, der spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet, fortgilt. |
TRBA 462: Einstufung von Viren in Risikogruppen | |
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Fassung | 19.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 60 vom 19.11.2021 S. 1327 |
Änderung | Ergänzung zur Technischen Regel 462 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Einstufung für Coronaviridae (positive ssRNA)/Orthocoronavirinae wird angepasst. |
TRBS 1201 Teil 1: Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen | |
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Fassung | 25.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 1 vom 14.1.2022 S. 4 |
Änderung | Berichtigungen in Abschnitt 4.3.2 "Umfang der Prüfung" und dem Beispiel "Einfache Lackieranlage" in Anhang 5 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bei einfachen Ex-Anlagen kann sich nun die Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Explosionsschutzkonzeptes (Abs. 1 Nr. 1) auf die Feststellung beschränken, dass die Ex-Anlage den allgemeingültig beschriebenen Sachverhalten und Maßnahmen entspricht. Der Verweis im Beispiel "Einfache Lackieranlage" in Anhang 5 wird aktualisiert. |
TRBS 1201 Teil 3: Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU | |
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Fassung | 25.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 1 vom 14.1.2022 S. 5 |
Änderung | Abschn. 4.3 zur Instandsetzung von Schutzsystemen und die Tabellen 2 bis 7 Anhang 2 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Anforderungen an die verantwortliche Person werden konkretisiert. Sie muss über spezifische Kenntnisse verfügen. Wenn Parameter wie Einstelldrücke bei dynamischen Flammendurchschlagsicherungen oder Auslösepunkte der Druckanstiegsraten- und Schwellenwertdetektoren bei Explosions-Unterdrückungssystemen bekannt sein müssen, sind die Kenntnisse vorzugsweise durch Teilnahme an einer Schulung des Herstellers nachzuweisen. Informationen des Herstellers zur Durchführung der Instandsetzung müssen vorliegen. Bei Instandsetzung von Schutzsystemen sollen die Originalersatzteile zur Instandsetzung des Schutzsystems vom Hersteller zur Verwendung freigegeben sein. Die Tabellen werden redaktionell angepasst. |
TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen | |
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Fassung | 25.11.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 1 vom 14.1.2022 S. 16 |
Änderung | Berichtigung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. |
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