2.17.1. Zur regelmäßigen Durchführung von internen Audits sollten Festlegungen getroffen werden, damit ermittelt werden kann, ob das AMS geeignet ist, wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Vorfälle/Beinaheunfälle zu verhindern.

2.17.2. Es sollte ein Auditierungsprogramm und ein Auditierungsverfahren entwickelt werden. In diesen wird die Befähigung der Auditoren sowie Umfang, Häufigkeit und Methodik der Audits und die Berichterstattung festgelegt.

2.17.3. Das Audit bewertet die AMS-Elemente der Organisation oder einer angemessenen Teilmenge daraus. Es sollte einen System- und einen Complianceteil umfassen. Das Audit sollte insbesondere überprüfen:

(a) die Eignung der im Rahmen des AMS vorgegebenen Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

(b) die Eignung der daraus abgeleiteten Ziele und der im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen,

(c) den Aufbau, die Verfahren und die Leistung des AMS,

(d) die Einhaltung rechtlicher und weiterer Verpflichtungen und

(e) die praktische Umsetzung des AMS.

2.17.4. Aus dem Auditbericht sollte hervorgehen, ob das AMS, seine Elemente bzw. eine Teilmenge daraus

(a) die Politik der Organisation umsetzen und das Erreichen der Ziele der Organisation gewährleisten;

(b) beschreiben, wie sich die Beschäftigten aktiv am Arbeitsschutz beteiligen und wie die notwendigen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise eingerichtet und die Beauftragten benannt wurden;

(c) Ergebnisse der vorhergehenden Bewertung der AMS-Leistung und früherer Audits einbeziehen;

(d) die Organisation befähigen, die relevanten Rechtsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten, und

(e) das Ziel der kontinuierlichen Verbesserung erfüllen.

2.17.5. Audits sollten von internen oder externen qualifizierten Personen durchgeführt werden, die von dem zu auditierenden Bereich der Organisation unabhängig sind.

2.17.6. Die Ergebnisse des Audits und die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen sollten denjenigen mitgeteilt werden, die für die Korrekturmaßnahmen zuständig sind.

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