2.12.1 Die Organisation sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

2.12.2 Zur Gefährdungsermittlung sollte die Organisation Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.

2.12.3. Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.

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