Der "nationale Leitfaden" wiederholt die im Arbeitsschutzgesetz sowie in nachgelagerten Verordnungen aufgeführten Anforderungen an die Beurteilung von Gefährdungen. Er empfiehlt darüber hinaus die Festlegung eines geeigneten Verfahrens für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen. Im Einzelnen führt der "nationale Leitfaden" hierzu aus:

  • Das Unternehmen sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  • Zur Gefährdungsermittlung sollte das Unternehmen Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.
  • Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände des Unternehmens aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.
 
Praxis-Tipp

Verfahrenanweisung zur Gefährdungsbeurteilung

Erstellen Sie eine unternehmensspezifische Verfahrensanweisung für die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen.

Der Prozessverantwortliche für die Gefährdungsbeurteilungen ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit; die Zuständigkeit für die Durchführung liegt in der Regel bei den Führungskräften vor Ort; sie ist zu regeln.

Das festzulegende Verfahren sollte beinhalten:

  • Zuständigkeit für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen,
  • Vorgehensweise und Methode,
  • Form der Dokumentation sowie
  • Zuständigkeit für die Aktualisierung.

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