Der Aufbau eines unternehmensspezifisches AMS sollte die im nationalen Leitfaden benannten Hauptelemente beinhalten, die sich sehr stark an den ILO-Leitlinien orientieren. Der nationale Leitfaden unterlegt sie mit 20 Elementen (s. Abb. 2) und beschreibt so das Rahmenkonzept eines Arbeitsschutz-Managementsystems. Der dabei gewählte "Zuschnitt" sowie die Zuordnung der Elemente zu Hauptelementen können selbstverständlich auch anders erfolgen. Dies zeigen beispielsweise die spezifischen AMS-Handlungshilfen einzelner Berufsgenossenschaften.

Abb. 2: 20 Elemente eines AMS gemäß nationalem Leitfaden

Anforderungen an den Aufbau und die Inhalte eines unternehmensspezifischen AMS (gemäß NLA)

Für die einzelnen Elemente definiert der nationale Leitfaden Anforderungen; Tab. 2 gibt eine Übersicht hierzu. Beim Aufbau eines AMS sind diese im Detail zu beachten.

 
Hauptelemente Elemente Anforderungen
Politik (1) Arbeitsschutzpolitik Die oberste Leitung soll schriftlich eine zur Unternehmenspolitik widerspruchsfreie Arbeitsschutzpolitik festlegen und diese bekannt machen.
(2) Arbeitsschutzziele Die oberste Leitung soll in Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung (vor der AMS-Einführung) sowie in der Folgezeit weiteren Prüfungen messbare Arbeitsschutzziele festlegen und in geplanten Abständen fortschreiben.
Organisation (3) Bereitstellen von Ressourcen Die Festlegungen zur Organisation des Arbeitsschutzes und der Planung der Umsetzung sollen die Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen einschließlich der erforderlichen Informationen für alle Angehörigen des Unternehmens umfassen.
(4) Zuständigkeit und Verantwortung Die oberste Leitung soll Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die unterschiedlichen Aufgaben im Arbeitsschutz und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele sowie die Entwicklung, Umsetzung und die Koordination/Leitungen des AMS zuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch ein AMS-Beauftragter zu bestellen.
(5) Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten Das Unternehmen soll mit Unterstützung des AMS-Beauftragten und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele die Rechte und Pflichten der Beschäftigten festlegen und bekannt geben, Mitwirkungsmöglichkeiten schaffen und geeignete Verfahren festlegen und einführen, die eine Beteiligung der Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sicherstellen.
(6) Qualifikation und Schulung Die oberste Leitung soll mit Unterstützung des AMS-Beauftragten die erforderlichen Qualifikationen der Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsschutzes festlegen und durch Qualifizierungsmaßnahmen sicherstellen.
(7) Dokumentation Das Unternehmen (insbesondere der AMS-Beauftragte) soll den Prozess der Dokumentation und deren Lenkung regeln und aufrechterhalten. Dabei sind auch die Festlegungen zum AMS zu dokumentieren, geeignete Vorlagen zu erstellen, freizugeben und bereitzustellen.
(8) Kommunikation und Zusammenarbeit Die oberste Leitung soll mit Unterstützung des AMS-Beauftragten die interne und externe arbeitsschutzrelevante Kommunikation und Zusammenarbeit regeln.
Planung und Umsetzung (9) Erstmalige Prüfung Das Unternehmen soll seine vorhandene Arbeitsschutzpraxis und die Festlegungen erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren überprüfen. Als Referenz sind die Forderungen des nationalen Leitfadens sowie öffentlich-rechtliche Forderungen zu verwenden.
(10) Ermittlung von Verpflichtungen Das Unternehmen (der AMS-Beauftragte und die Akteure im Arbeitsschutz) soll ein geeignetes Verfahren einführen und aufrechterhalten, um relevante Rechtsvorschriften regelmäßig zu ermitteln und die für die Umsetzung verantwortlichen Personen zu informieren.
(11) Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) Das Unternehmen soll, koordiniert vom AMS-Beauftragten, Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung arbeitsschutzrelevanter Arbeiten, Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten.
(12) Beurteilung der Gefährdungen Die oberste Leitung soll Führungskräfte mit der Erstellung der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilungen sowie dem Ableiten der erforderlichen Schutzmaßnahmen beauftragen und dies sicherstellen.
(13) Vermeidung von Gefährdungen

Das Unternehmen (der AMS-Beauftragte und die Akteure im Arbeitsschutz) soll ein geeignetes Verfahren einführen und aufrechterhalten

  • für das Festlegen und Einleiten von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen,
  • zur Vorbeugung und Abwehr von Betriebsstörungen und Notfällen,
  • für die Berücksichtigung von Arbeitsschutzaspekten bei Beschaffungen,
  • die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Unternehmens oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten,
  • die die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Gesundheitsförderung regeln.
(14) Änderungsmanagement Das Unt...

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