Unternehmen müssen zunächst ermitteln, ob und ab wann sie von der Berichtspflicht betroffen sind (s. Abb. 2 und Tab. 1).

Abb. 2: Berichtspflicht nach CSRD: Wer ist betroffen?[1]

Folgende Aspekte sind beim Erstellen des Berichts nach CSRD dann zu beachten:[2]

  • Wesentliche Themen sollen sowohl über die finanziellen Risiken und Chancen durch Einwirkungen von außen (Outside-In) als auch über die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit (Inside-Out) bestimmt werden ("doppelte Wesentlichkeit").
  • Berichtet werden soll in einem separaten Abschnitt des Lageberichts anhand eines einheitlichen EU-Berichtsstandards. Die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) müssen von der Europäischen Kommission angenommen, überarbeitet und als delegierter Rechtsakt erlassen werden.
  • Die geforderten Inhalte sollen neben retrospektiven auch zukunftsgerichtete sowie quantitative und qualitative Informationen enthalten.
  • Der Bericht muss maschinenlesbar sein und im XHTML-Format mit XBRL-Tags erstellt werden.

Neu ist, dass der Nachhaltigkeitsbericht, als Teil des Geschäftsberichts, prüfpflichtig wird. Die Prüfung kann durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Dienstleister erfolgen. Der Prüfstandard soll dabei sukzessiv von begrenzter Sicherheit (limited assurance) auf hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) erhöht werden.

[1] Quelle: QUMsult GmbH & Co. KG.
[2] Quelle: DNK.

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