Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, zu denen der Milzbranderreger und dessen Sporen gehören, ist nur in sog. S3-Laboren zulässig. Nach § 10 Abs. 2 BioStoffV muss der Arbeitgeber vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 eine Person benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. Wegen der besonderen Gefährdung muss ein derartiges Labor von anderen Gebäudeteilen räumlich getrennt, bei Arbeiten mit luftübertragbaren Krankheitserregern auch baulich abgetrennt sein. Es muss ausgestattet sein mit

  • einem Boden, der mit einem wasserundurchlässigen, leicht zu reinigenden Material ausgekleidet ist sowie
  • säure-, laugen- und lösungsmittelbeständigen Oberflächen, die beständig gegen Desinfektionsmittel sind.

Im Labor muss

  • Unterdruck herrschen,
  • die Abluft gefiltert werden,
  • in Sicherheitswerkbänken gearbeitet werden,
  • ein leicht zugänglicher Tierkörperverbrennungsofen vorhanden sein.

Beobachtungsfenster in den Türen sind vorgeschrieben.

In Laboren und Einrichtungen des Gesundheitswesens kann Formaldehyd zur Raumdesinfektion gegen Milzbranderreger eingesetzt werden (TRGS 522).

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