• Betriebsanweisung erstellen und Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit durchführen;
  • Das Ergebnis der Unterweisung schriftlich dokumentieren und aufbewahren;
  • keine Zusammenlagerung von Methan und anderen Stoffen, wenn diese zusätzliche Gefahren hervorrufen können und nur Stoffe derselben Lagerklasse zusammenlagern (s. Abschn. 13 TRGS 510);
  • Flucht- und Rettungswegpläne erstellen und an geeigneten Orten aufhängen;
  • Beschäftigungseinschränkungen für Jugendliche beachten;
  • Gefährdete Bereiche dürfen nur von Beschäftigten betreten werden, diese Bereiche sind durch entsprechende Hinweisschilder deutlich zu kennzeichnen.

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