Für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Regelungen. Sie betreffen z. B. die folgenden Bereiche:

  • besondere Berücksichtigung Schwerbehinderter bei Einstellungsverfahren;
  • Benachteiligungsverbot, z. B. bei der Zuweisung von Tätigkeiten oder dem beruflichen Aufstieg;
  • Berücksichtigung Schwerbehinderter bei inner- und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen;
  • behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsumfelds und Arbeitsplatzes (§ 164 SGB IX);
  • Freistellung von Mehrarbeit bei Bedarf, fünf Tage Mehrurlaub pro Jahr (§§ 207 ff. SGB IX);
  • festgelegte Integrationsstrukturen (i. d. R. ab 5 schwerbehinderten Beschäftigten: Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers, Inklusionsvereinbarung, §§ 176 ff. SGB IX).

Neben anderen Vorbehalten sind diese besonderen Pflichten der Arbeitgeber oft Grund dafür, dass die Mehrzahl der Betriebe der Beschäftigungspflicht nicht voll nachkommt. Dabei wird zu wenig berücksichtigt, dass

  • der Arbeitgeber für alle praktischen, technischen, organisatorischen und finanziellen Fragen rund um die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ausdrücklich Anspruch auf Beratung und Unterstützung hat, sodass unzumutbare Nachteile aus dem Beschäftigungsverhältnis vermieden werden;
  • behinderte Menschen bei entsprechender Anpassung ihres Arbeitsplatzes leistungsfähig und nicht selten besonders leistungswillig sind;
  • die auftretenden Behinderungen so verschiedenartig sind, dass nahezu jeder Betrieb Menschen mit Behinderung beschäftigen kann – auch ohne z. B. rollstuhlgerecht ausgebaut zu sein.

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