Praktisch greifen die besonderen Regelungen für die Teilhabe am Arbeitsleben ab einem Grad der Behinderung von 50 %. Dann liegt eine Schwerbehinderung vor. Auch Menschen mit einem Behinderungsgrad von 30 – 50 % können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, u. a. dann, wenn ihre Behinderung gerade im Arbeitsleben besondere Einschränkungen mit sich bringt. Das Feststellungsverfahren führen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden durch (länderspezifisch Behörden wie Landesämter für Soziales, Landesämter für Gesundheit und Soziales, Zentren Familie und Soziales, z. T. auch ausgelagert zu kommunalen Behörden) (§ 152 SGB IX). Sie sind die erste Anlaufstelle für Betroffene.

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