Die beschriebenen Folgen von manchen Arzneipräparaten, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, wurden in Abschn. 5 beschrieben. Nicht nur Führungskräfte tragen im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch die Organisationsverantwortung für eine gefahrlose Arbeitsausführung. Auch die Mitarbeiter selbst haben eine Sorgfaltspflicht, sich und ihre Kollegen nicht zu gefährden. § 15 DGUV-V 1 fordert:

Zitat

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen […].

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Ist sich ein Betroffener unsicher, ob er seine Arbeit gefahrlos ausführen kann, sollte er seinen Haus- oder Facharzt oder den Betriebsarzt zurate ziehen. Der Arzt wird unter Zugrundelegung der informationellen Selbstbestimmung abwägen, ob er im kritischen Fall seine Schweigepflicht brechen darf. Nur nach sorgfältiger Interessens- und Rechtsgüterabwägung darf er den Arbeitgeber informieren, dass durch die Arbeitsausführung Dritte oder Sachgüter von erheblichem Wert gefährdet sind. Bei Eigengefährdung des Betroffenen unterliegt der Betriebsarzt der Schweigepflicht und es liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters, die Arbeit aufzunehmen oder weiterzuführen.[1]

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