(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz von Mensch, Umwelt und Klima vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung beizutragen.

 

(2) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG verwertet werden.

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