(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

 

1.

Vermeidung,

 

2.

Vorbereitung zur Wiederverwendung,

 

3.

Recycling,

 

4.

sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

 

5.

Beseitigung.

 

(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. 2Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. 3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.

die zu erwartenden Emissionen,

 

2.

das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,

 

3.

die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie

 

4.

die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

 

(3)[1] Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Anzuwenden ab 29.10.2020.

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