Auch bei Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken oder für wissenschaftliche Lehrzwecke muss sichergestellt sein, dass die eingesetzten Stoffe oder Gemische eindeutig identifizierbar sind. Die Identifizierung muss einen Rückschluss auf die Zusammensetzung ermöglichen, z. B. durch Eintragungen in ein Laborbuch. Die Vorgaben für die Aufzeichnung und Archivierung dieser Daten sollten sinnvollerweise in einem Managementsystem festgelegt werden, in dem die Zuständigkeiten und Vorgehensweisen in der Organisation festgelegt sind.

Soweit die Eigenschaften bzw. Gefährlichkeitsmerkmale der Stoffe oder Gemische bekannt sind, sollten die Behältnisse oder Verpackungen mit Kennzeichnungen für die bekannten bzw. möglichen Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt gemäß den allgemeinen Vorgaben nach Abschn. 4.3 TRGS 201 versehen werden.

 
Achtung

Kennzeichnung in Forschung und Entwicklung

Werden Stoffe oder Gemische für die produkt- oder verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung in Verkehr gebracht, sind die Kennzeichnungsregeln für das Inverkehrbringen anzuwenden. Wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen, ist mindestens eine "vereinfachte" Kennzeichnung anzubringen. In diesem Fall wird empfohlen, zusätzlich den Hinweis "Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff" bzw. bei Gemischen: "Achtung – dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" anzubringen.

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