Es kann vorkommen, dass für Stoffe oder Gemische keine Daten oder entsprechend aussagekräftige Informationen vorliegen

  • zu akut toxischen, reizenden, keimzellmutagenen bzw. hautsensibilisierenden Wirkungen oder
  • zur Wirkung bei wiederholter Exposition.

In diesem Fall müssen diese Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung behandelt werden wie in Abschn. 5.2 Abs. 9 TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" beschrieben.

 
Achtung

Unzureichende Informationen

Das bedeutet, dass solche Stoffe entsprechend § 6 Abs. 14 GefStoffV angesehen werden müssen als

  • akut toxisch Kategorie 3 (H301, H311, H331),
  • hautreizend Kategorie 2 (H315),
  • keimzellmutagen Kat. 2 (H341) und
  • hautsensibilisierend Kategorie 1 (H317)
  • zielorgan-toxisch, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 (H373).

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