Stoffe bzw. Gemische in ortsfesten Einrichtungen befinden sich im Produktionsgang, solange sie Bestandteil des Herstell- oder Verarbeitungsprozesses sind. Dazu gehören z. B. Stoffe in

  • Reaktoren,
  • Rührkesseln,
  • Kolonnen,
  • Pumpen,
  • Wärmetauschern,
  • Zwischenbehältern oder
  • Rohrleitungen innerhalb einer Anlage.

Lagertanks und Rohrleitungen zu anderen Anlagen fallen nicht unter den Produktionsgang.

Innerhalb des Produktionsgangs kann auf eine Kennzeichnung verzichtet werden, wenn sie aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist. Dies kann z. B. der Fall sein bei

  • kurzzeitigem Gebrauch,
  • häufig wechselndem Inhalt oder
  • fehlender Zugangsmöglichkeit.

In diesem Fall müssen die enthaltenen Stoffe bzw. Gemische jedoch eindeutig identifizierbar sein. Die von ihnen ausgehenden Gefahren (H-Sätze) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen den Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen bekannt sein.

Ist eine Kennzeichnung in sinnvoller Weise technisch möglich, muss diese bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen angebracht werden.

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