Die Antragstellerin (Arbeitgeber) befasst sich mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen. Sie beschäftigt in 39 Niederlassungen in Deutschland insgesamt etwa 2.800 Arbeitnehmer. Eine der Niederlassungen der Antragstellerin befindet sich in H. Der Betriebsrat der Niederlassung in H. ist der Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren. Eingerichtet ist bei dem Unternehmen auch ein Gesamtbetriebsrat.

Ende März 2007 verständigten sich das Unternehmen und der Gesamtbetriebsrat auf die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung, zur Regelung von Unterweisungen sowie der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen nach § 3 Abs. 2 und § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 BildscharbV und i. V. m. § 12 ArbSchG. Zur Regelung dieser Fragen wurde der Gesamtbetriebsrat in der Folge im Auftrag der örtlichen Betriebsräte der Niederlassungen des Unternehmens tätig (§ 50 Abs. 2 BetrVG).

Am 17.12.2008 erging ein Teilspruch der Einigungsstelle, der eine Betriebsvereinbarung über die "Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen" zum Gegenstand hatte. Das Unternehmen hält diesen Teilspruch für unwirksam und hat dies in erster Instanz folgendermaßen begründet: Es müsse eine betriebsübergreifende Regelung für das gesamte Unternehmen geben, weshalb der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig sei, nicht hingegen kraft Auftrags. Insgesamt unwirksam sei der Teilspruch aber jedenfalls deshalb, weil zuvor keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sei.

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