1Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[1] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] nach Anforderung auf elektronischem Wege Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. 2Insbesondere folgende Angaben sind zu übermitteln:
1. |
die repräsentativen Daten über Emissionen der Anlagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, |
2. |
die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anlagen oder Gewässerbenutzungen, |
3. |
Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewendet werden, |
4. |
die Berichte nach § 15. |
3In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit], welche Art von Informationen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. 4§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.[3] [Bis 14.12.2020: § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.]
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