3.9.1 In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen sollten messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die
- organisationsspezifisch sind, der Organisation im Hinblick auf ihre Größe und die Art ihrer Aktivitäten entsprechen und für sie angemessen sind;
- mit den relevanten anzuwendenden nationalen Gesetzen und Vorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz in Einklang stehen;
- darauf ausgerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ständig zu verbessern, um die bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;
- realistisch und erreichbar sind;
- dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern und Ebenen der Organisation mitgeteilt werden;
- in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.
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