3.9.1 In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen sollten messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die

  1. organisationsspezifisch sind, der Organisation im Hinblick auf ihre Größe und die Art ihrer Aktivitäten entsprechen und für sie angemessen sind;
  2. mit den relevanten anzuwendenden nationalen Gesetzen und Vorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz in Einklang stehen;
  3. darauf ausgerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ständig zu verbessern, um die bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;
  4. realistisch und erreichbar sind;
  5. dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern und Ebenen der Organisation mitgeteilt werden;
  6. in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.

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