2.2.1. In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen (vgl. 2.9) sollten von der obersten Leitung messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die

(a) organisationsspezifisch sind, d. h. der Organisation im Hinblick auf ihre Größe, die Art ihrer Aktivitäten sowie den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken entsprechen und für sie angemessen sind;

(b) mit den relevanten Arbeitsschutzvorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz im Einklang stehen;

(c) darauf gerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern, um eine bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;

(d) realistisch und erreichbar sind;

(e) dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern der Organisation mitgeteilt werden;

(f) in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.

2.2.2. Um die Arbeitsschutzziele zu erreichen, sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der erstmaligen Prüfung, nachfolgender Prüfungen, z. B. interner Audits, oder anderer Daten folgende Festlegungen getroffen werden:

(a) eine Definition der Arbeitsschutzziele der Organisation und eine angemessene Quantifizierung der Ziele;

(b) ein Plan zum Erreichen der einzelnen Ziele, z. B. in Form von Zielvereinbarungen, in dem die Zuständigkeiten definiert und klare Leistungskriterien festgelegt werden und der angibt, was von wem bis wann zu erledigen ist;

(c) Messkriterien, anhand derer geprüft wird, ob die Ziele erreicht wurden.

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