Können Arbeitsmittel nicht vom Fußboden aus betrieben, instand gehalten bzw. gereinigt werden, müssen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) "sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in Arbeitsmitteln" (z. B. Aufstiege, Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen) benutzt werden. Die Auftritte, Aufstiege, Podeste und Arbeitsbühnen sollten ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein. Die freie Grundfläche soll auf Auftritten mind. 0,50 m × 0,50 m betragen. Auf Arbeitsbühnen sollte für jeden Mitarbeiter eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m² vorhanden sein. Die Tiefe der Bewegungsfläche soll an keiner Stelle 1,00 m unterschreiten. Die Tiefe auf Arbeitsbühnen und Podesten kann bis auf 0,60 m verringert werden, wenn ein Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient (DGUV-R 110-008 "Arbeiten in der Fleischwirtschaft").

Hochgelegene Arbeitsplätze dürfen nur über dafür vorgesehene sichere Zugänge betreten und verlassen werden. Hochgelegene Arbeitsplätze an Maschinen und Anlageteilen können mit Laufstegen versehen sein. Die nutzbare Laufbreite von Laufstegen muss mind. 0,50 m betragen. Laufstege sind rutschhemmend zu gestalten. Auf Anlegeleitern dürfen nur leichte Arbeiten verrichtet werden und zwar in höchstens 7,00 m Höhe und für max. 2 Stunden. Besondere Vorschriften für Gerüste, Leitern sowie die Verwendung von Seilen für Zugangs- und Positionierungsverfahren legt Anhang 1 Abschn. 3 BetrSichV fest.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge