An Arbeitsmitteln hat der Unternehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sicherzustellen, dass Aufstiege, Auftritte, Podeste oder Arbeitsbühnen benutzt werden, wenn das Betreiben, Instandhalten oder regelmäßige Reinigen vom Fußboden aus nicht durchgeführt werden kann. [1]

Hochgelegene Arbeitsplätze dürfen nur über dafür vorgesehene Zugänge betreten und verlassen werden. [2]

Bild 8: Zugang zum höhergelegenen Arbeitsplatz

[3]

Zu Auftritten, Podesten und Arbeitsbühnen, die mehr als 500 mm über Flur angelegt sind, sind geeignete Zugänge zu benutzen. [4]

Arbeitsbühnen und Podeste, die ständige Arbeitsplätze sind und 200 mm bis 1000 mm über Flur liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, müssen mit einstäbigen Geländern ausgerüstet sein. [5]

Abweichend davon ist für Arbeitsplätze am Schlachtband auf der dem Schlachtkörper zugewandten Seite nur eine Fußleiste erforderlich, wenn die am Schlachtkörper notwendigen Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können. [6]

Bild 9: Schlachthubpodest mit Absturzsicherungselementen

Aufstiege, wie Zwischenauftritte, Treppen oder Leitern sowie Handgriffe sind zu benutzen, wenn die Steighöhe zum Auftritt oder zur Arbeitsbühne mehr als 500 mm beträgt.

Der Abstand vom Standplatz von Auftritten oder Arbeitsbühnen bis zur Trog- oder Trichterkante darf 1100 mm nicht unterschreiten und 1200 mm nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Trichtern mit einem Innendurchmesser von weniger als 1100 mm ein Abstand vom Standplatz bis zur Trichterkante von 700 mm ausreichend.

Ein Erreichen von Gefahrstellen von Auftritten oder Arbeitsbühnen aus muss verhindert sein. [7]

Arbeitsbühnen sind so einzusetzen, dass vorwiegend in aufrechter Körperhaltung gearbeitet werden kann. [8]

Höhenverstellbare Arbeitsbühnen sind auf den jeweils ergonomisch günstigsten Wert einzurichten.

Ortveränderliche Auftritte, Podeste und Arbeitsbühnen müssen standsicher und feststellbar sein.

Hinsichtlich der Benutzung von Schlachthubpodesten gilt Kapitel 2.10 “Betreiben von Hebebühnen” der BG-Regel “Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften” (BGR 500). [9]

[1] Unter regelmäßiges Reinigen fallen alle Reinigungsarbeiten, die wöchentlich oder häufiger durchzuführen sind.

Die Auftritte, Aufstiege, Podeste und Arbeitsbühnen sollten ausreichend bemessen und rutschhemmend gestaltet sein.

Die freie Grundfläche soll auf Auftritten mindestens 500 mm × 500 mm betragen. Auf Arbeitsbühnen sollte für jeden Versicherten eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m2 vorhanden sein. Die Tiefe der Bewegungsfläche soll an keiner Stelle 1000 mm unterschreiten.

Die Tiefe auf Arbeitsbühnen und Podesten kann bis auf 600 mm verringert werden, wenn ein Rückengeländer als Stützhilfe bei der Arbeitsausführung dient.

In Bandschlachtungen kann die Breite der Bewegungsfläche der Kettenteilung entsprechen.

[2] Beispiel der Ausführung:
[3] Hochgelegene Arbeitsplätze sind z. B. Arbeitsplätze mit einem Abstand über Flur > 500 mm.
[4] Siehe auch
  • DIN EN ISO 14122-1 “Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen”,
  • DIN EN ISO 14122-2 “Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege” bzw.
  • DIN EN ISO 14122-3 “Sicherheit von Maschinen; Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer”.
[5] Ständige Arbeitsplätze sind z. B. Arbeitsplätze, an denen mindestens 30 Tage im Jahr oder regelmäßig mehr als zwei Stunden je Arbeitstag gearbeitet wird.

Gefahrbereiche sind z. B.:

  • Verkehrswege mit Flurförderzeugen,
  • Bottiche, Becken und Behälter mit heißen Flüssigkeiten, oder mit Stoffen, in denen man versinken kann, oder mit Rührwerken, deren Oberkante weniger als 1100 mm über dem Standplatz liegt.

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 12/1-3 “Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände”. Schlachthubpodeste mit Absturzgefahren können zum Ein- und Aussteigen eine Unterbrechung der Umwehrung von höchstens 350 mm Breite aufweisen.

Einstäbige Geländer haben keine Fuß- und Knieleiste.

Schutzmaßnahmen gegen Absturz sind z. B. Anschlagpunkte für Auffanggurte an ausreichend bemessenen Umwehrungen, Querträgern oder Ösen, die ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch BG-Regel “Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz” (BGR 198).

[6] Beispiel der Ausführung:
[7] Ein Erreichen von Gefahrstellen ist z. B. verhindert, wenn die Auftritte oder die Trittflächen der Arbeitsbühnen mit dem Antrieb der Maschine verriegelt sind. Im Einfüllbereich darf eine Zweihandschaltung vorhanden sein, die die Verriegelung des Auftrittes überbrückt.
[8] Eine ergonomische Einstellung kann z. B. durch eine Höhenverstellung realisiert werden.
[9] Siehe Seiten 3 und 7 der HVBG-Internetpräsentation: http://www.hvbg.de/bgvr

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