Wenn es durch ein aus privaten Gründen am Arbeitsplatz befindliches Haustier zu einem Unfall und damit zu einem Körperschaden bei einem Beschäftigten kommt, ist die Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Es gibt damit keine verbindlichen Regelungen, unter denen die privat motivierte Haltung von Haustieren am Arbeitsplatz unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde – oder auch nicht.

Die Beurteilung der Frage erfolgt nicht in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens. Dieser drängt sich zwar auf, wenn es z. B. um eine Bissverletzung durch einen privat an den Arbeitsplatz mitgebrachten Hund geht. Allerdings kommt es auch sonst innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Schuldfrage erst in zweiter Linie an. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheit eines Hundes am Arbeitsplatz genehmigt hat (grundsätzlich sogar dann, wenn das nicht der Fall ist und der Hund sich widerrechtlich am Arbeitsplatz aufhält), gehört dieser Hund quasi mit zu den Bedingungen, unter denen die Arbeit erbracht wird.

Wichtig ist allerdings die Frage, bei welcher Art von Tätigkeit es zum Unfall gekommen ist. Erfolgt z. B. der Sturz über einen Hund beim Gang zum Kopierer oder wird eine Beschäftigte von einer Katze gekratzt, während sie ein Schaufenster dekoriert, wird es sich eher um einen versicherten Arbeitsunfall handeln. Wenn der Unfall in der Pause, beim zwischenzeitlichen Spiel mit dem Hund (auch während der Arbeitszeit) oder gar beim Gang mit dem Hund "vor die Tür" ereignet, handelt es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit.

Eine Berufskrankheit (etwa in Bezug auf eine Tierhaarallergie) kann in keinem Fall durch einen privaten Hund am Arbeitsplatz ausgelöst werden. Zwar gibt es nach Berufskrankheiten-Verordnung z. B. den Sachverhalt einer Atemwegserkrankung durch allergisierende Stoffe (Tierhaare) und einer vom Tier auf den Menschen übertragenen Infektionskrankheit. Diese kommen aber schon deswegen formal nicht in Betracht, weil die Anwesenheit eines privat mitgebrachten Tieres in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Versicherten steht.

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