Typische Gefährdungen sind:
- Umkippen des Transportmittels;
- Abkippen der Ladung;
- Quetsch-/Klemmverletzungen durch ungeschützt bewegte Geräteteile (z. B. Räder, Deichselendbereich) oder während des Beladevorganges;
- Prellungen (z. B. durch Rückschlag der sog. Betätigungseinrichtung (Handgabel an einem Handpritschenwagen oder die Deichsel an einem Hubwagen));
- Fußverletzungen durch unbeabsichtigtes Absenken der Deichsel oder der Hubvorrichtung.
Handbetriebene Transportmittel sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. Die Mindestanforderungen an Sicherheit dazu sind in Anhang 1.1 und 1.2 BetrSichV, geregelt:
- Gewährleistung ausreichender Standsicherheit und Festigkeit;
- deutlich sichtbare Angabe der zulässigen Tragfähigkeit;
- Abbremsung von Hub-, Fahr- und Drehbewegungen;
- Verhinderung von ungewollten Bewegungen;
- Rückschlag-Begrenzung von Betätigungseinrichtungen;
- Festlegung und Einhaltung von geeigneten Verkehrsregeln im Arbeitsbereich;
- besondere Beachtung von Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungen, d. h., dies hat ohne Gefährdung für die Beschäftigten zu erfolgen;
- mind. Sichtprüfung vor Benutzung (Inaugenscheinnahme)[1];
- spezielle Regelungen für Mitfahrende (soweit dies für handbetriebene Transportmittel in Frage kommt);
- wiederkehrende Prüfung durch einen Fachkundigen.[2]
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