Typische Gefährdungen sind:

  • Umkippen des Transportmittels;
  • Abkippen der Ladung;
  • Quetsch-/Klemmverletzungen durch ungeschützt bewegte Geräteteile (z. B. Räder, Deichselendbereich) oder während des Beladevorganges;
  • Prellungen (z. B. durch Rückschlag der sog. Betätigungseinrichtung (Handgabel an einem Handpritschenwagen oder die Deichsel an einem Hubwagen));
  • Fußverletzungen durch unbeabsichtigtes Absenken der Deichsel oder der Hubvorrichtung.

Handbetriebene Transportmittel sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten. Die Mindestanforderungen an Sicherheit dazu sind in Anhang 1.1 und 1.2 BetrSichV, geregelt:

  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit und Festigkeit;
  • deutlich sichtbare Angabe der zulässigen Tragfähigkeit;
  • Abbremsung von Hub-, Fahr- und Drehbewegungen;
  • Verhinderung von ungewollten Bewegungen;
  • Rückschlag-Begrenzung von Betätigungseinrichtungen;
  • Festlegung und Einhaltung von geeigneten Verkehrsregeln im Arbeitsbereich;
  • besondere Beachtung von Verbindung und Trennung mobiler Arbeitsmittel mit anderen mobilen Arbeitsmitteln oder Zusatzausrüstungen, d. h., dies hat ohne Gefährdung für die Beschäftigten zu erfolgen;
  • mind. Sichtprüfung vor Benutzung (Inaugenscheinnahme)[1];
  • spezielle Regelungen für Mitfahrende (soweit dies für handbetriebene Transportmittel in Frage kommt);
  • wiederkehrende Prüfung durch einen Fachkundigen.[2]

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