In der Regel kann das GS-Zeichen neben dem CE-Zeichen auf einem Produkt angebracht werden, sofern es nicht als irreführend angesehen werden könnte. Die generelle Ausnahme bilden die Produkte, für die eine Baumusterzulassung nach europäischen Vorschriften gefordert ist. Dies können z. B. Sicherheitsbauteile sein, die in Maschinensteuerungen verbaut werden. Baumusterprüfungen gem. der Maschinen-Richtlinie sind ähnlich umfangreich wie GS-Prüfungen. An Produkten, die eine Baumusterprüfung bestanden haben, darf kein GS-Zeichen angebracht werden. Das CE-Zeichen trägt hier hinter dem Zeichen die Zulassungsnummer des jeweiligen Prüfinstitutes bzw. der Prüforganisation, z. B. CE 0032.

Zusätzlich zum GS-Zeichen muss eine entsprechende Prüfbescheinigung von einer GS-Stelle ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist i. d. R. auf 5 Jahre befristet. Diese Bescheinigung ersetzt nicht automatisch die Konformitätserklärung nach Maschinen-Richtlinie.

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