Arbeitslose mit einem GdB von 30 oder 40 können auf Antrag gleichgestellt werden, wenn sie zur Erlangung eines Arbeitsplatzes diese Gleichstellung benötigen. So kann sich die Einstellungschance eines Gleichgestellten erhöhen, wenn der potenzielle Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote nach § 154 SGB IX, auf die ja auch Gleichgestellte angerechnet werden (s. o.), nicht erfüllt.

Die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes setzt im Übrigen kein konkretes Arbeitsplatzangebot voraus; es genügt, dass der behinderte im Vergleich mit einem nicht behinderten Menschen sich wegen seiner Behinderung in einer ungünstigen Konkurrenzsituation befindet und deshalb schwerer vermittelt werden kann. Entscheidend ist dabei, dass die Voraussetzungen der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen auf die konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz bezogen sind, daher sind dann auch die konkreten Einschränkungen des behinderten Menschen zu prüfen.

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