Mit der Gleichstellung wird der annähernd gleiche Status wie bei einer Schwerbehinderung erlangt. Dies bedeutet, dass gleichgestellte behinderte Menschen Anspruch haben auf

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht,
  • einen besonderen Kündigungsschutz (siehe § 168 SGB IX),
  • besondere Einstellungs- und Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse,
  • die Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers,
  • Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung und ggf. eine Betreuung durch spezielle Fahrdienste.

Gleichgestellte

  • erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis,
  • haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub (siehe § 151 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 208 SGB IX),
  • nutzen die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sowie
  • eine vorgezogene Altersrente.

Der Arbeitgeber ist nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung eines potenziell Gleichgestellten vorsorglich zu unterrichten und sie hierzu vorsorglich anzuhören, wenn über dessen in Kenntnis des Arbeitgebers gestellten Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden worden ist. Die im Falle einer dem Gleichstellungsantrag stattgebenden späteren Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eintretende Rückwirkung der Gleichstellung auf den Tag des Antragseingangs bewirkt nach Ansicht des BAG keine vorsorgliche Beteiligungsverpflichtung des Arbeitgebers, da die Rückwirkung erst durch den Gleichstellungsbescheid begründet wird und im Zeitpunkt der vor dem Bescheid erfolgten Umsetzung noch nicht eingetreten ist (BAG, Beschluss v. 22.1.2020, 7 ABR 18/18).

Gleichgestellte sind für die Wahl der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt, wenn dem Antrag stattgegeben wurde.

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Einstellung Gleichgestellter nur dann zu beteiligen, wenn Bewerber mit einem GdB unter 50 zum Zeitpunkt der Bewerbungsentscheidungen über einen positiv beschiedenen Antrag auf Gleichstellung verfügen (LAG Nürnberg, Urteil v. 18.11.2021, 5 Sa 211/21).

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