Nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX gilt ein Mensch als schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und er einen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX im Geltungsbereich des Gesetzes hat. Weiter regelt § 2 Abs. 3 SGB IX, dass Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, als den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen gelten, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

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