Überblick

Mit der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) wurde seit Ende August 2022 daran gearbeitet, den bundesweiten Gasverbrauch zu senken, um den Ausfall russischer Erdgaslieferungen auszugleichen. Neben gasintensiven Produktionsprozessen betrifft das auch den Energiebedarf für die Beheizung von Arbeitsräumen und Wohnungen. Die nach EnSikuMaV mögliche bzw. erforderliche Absenkung der Raumtemperatur auf 19 °C und andere Energiesparmaßnahmen, wie das Abschalten der Warmwasserversorgung, werfen die Frage auf, welche Folgen das für das Wohlbefinden der Beschäftigten hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 6 und 12 Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)

Danach müssen öffentliche Arbeitgeber und dürfen nicht-öffentliche Arbeitgeber die Lufttemperatur in Arbeitsräumen reduzieren:

  1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
  2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
  4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius,
  5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Außerdem müssen in öffentlichen Nichtwohngebäuden die Warmwassertemperaturen auf das trinkwasserhygienisch vertretbare Mindestmaß abgesenkt und dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, abgestellt werden.

Ausnahmen gibt es für

  1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
  2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und
  3. weitere Einrichtungen, bei denen diese Maßnahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung oder dem Betrieb des Gebäudes entgegenstehen.

DGUV-Regelwerk

  • Merkblatt FBVW-504 "Erläuterungen zur Umsetzung der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) an Innenraumarbeitsplätzen"
  • Flyer: Heizenergie sparen – Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung betrieblich umsetzen

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