(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.

 

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:

 

1.

die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und

 

2.

die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.

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