Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter transportiert werden, müssen mit 2 rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2.2.1 ADR versehen sein (Abb. 4). Sie sind vorne und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen und müssen deutlich sichtbar bleiben. Eine Beförderungseinheit kann ein einzelner Lkw oder ein Lkw mit einem Anhänger sein.

Wenn in der Gefahrguttabelle in Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, in denen gefährliche Güter befördert werden, außerdem an den Seiten orangefarbene Tafeln sichtbar angebracht sein. Diese Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer versehen sein. Eine Nummer der Gefahr ist i. W. bei Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrgütern in loser Schüttung angegeben. Die Nummern der Gefahr (auch Kemler-Zahl genannt) sind in 5.3.2.3.2 ADR erläutert. Beim Transport von Gefahrgütern in Versandstücken (Stückguttransport) enthalten die orangefarbenen Tafeln entsprechend keine Nummern. Fahrzeuge, in denen nur Versandstücke befördert werden, werden nicht mit Großzetteln gekennzeichnet (Ausnahmen in Klasse 1 und Klasse 7 beachten). Auch hier sind die Vorschriften des ADR wegen der vielen Sonderfälle genau zu lesen (5.3.2 ADR).

 

Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr (2 oder 3 Ziffern, ggf. mit vorangestelltem Buchstaben "X")

UN-Nummer (4 Ziffern)
Abb. 4: Orangefarbene Tafel mit Nummer der Gefahr und UN-Nummer (Benzin)

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