Sind die Gefahrgüter verpackt, sind nun die Vorschriften für den Versand zu beachten. Diese beziehen sich i. W. auf

  • Kennzeichnung der Versandstücke,
  • Verwendung von Umverpackungen,
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge sowie
  • Dokumentation.

Für radioaktive Stoffe (Klasse 7) existieren besondere Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Genehmigung).

Umverpackung

Eine Umverpackung ist eine Umschließung zur Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und zur Bildung einer Einheit zur leichteren Verladung/Handhabung. Eine Umverpackung kann z. B. eine Schrumpffolie um eine Palettenladung sein oder eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste. Umverpackungen müssen nicht bauartgeprüft sein. Bleiben unter einer Umverpackung alle repräsentativen Kennzeichnungen der Versandstücke sichtbar, so ist keine zusätzliche Kennzeichnung der Umverpackung nötig. Ansonsten muss eine Umverpackung mit dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet sein und mit den entsprechenden UN-Nummern, Gefahrzetteln und ggf. Ausrichtungspfeilen, analog der Kennzeichnung der Versandstücke, bezettelt sein. Der Ausdruck UMVERPACKUNG muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein. Die Anforderungen an die Kennzeichnung der Umverpackung gelten auch sinngemäß für LQ-Transporte.

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