Unter den Begriff "Umschließungen" fallen Verpackungen, Umverpackungen, (ortsbewegliche) Tanks, Tankcontainer, MEGC, IBC und andere Behälter wie Flaschen, Druckfässer usw.

Verpackungen

Unter "Verpackung" versteht man "Gefäß(e) und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können" (1.2 ADR).

Bauartgeprüfte Verpackungen sind vom Verpackungshersteller mit einer UN-Codierung versehen, siehe Abbildung 18. Verpackungen müssen gemäß den Herstellerangaben verschlossen werden. Bei flüssigen Stoffen ist zu beachten, dass die Innenverpackungen nicht überfüllt werden, d. h. ein füllungsfreier Raum muss bleiben, um sicherzustellen, dass die Ausdehnung des flüssigen Stoffes infolge möglicher Temperaturschwankungen kein Austreten des Gefahrgutes oder eine Verpackungsverformung bewirkt. Bei zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen diese so verpackt sein, dass die Verschlüsse nach oben ausgerichtet sind. Entsprechend der Ausrichtung der Innenverpackungen wird die Außenverpackung auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Ausrichtungspfeilen gekennzeichnet (siehe Abbildung 9).

Leere, ungereinigte Verpackungen, einschließlich leerer Großpackmittel (IBC) und leere Großverpackungen müssen so verschlossen und mit den gleichen Kennzeichen (UN-Nummer und Gefahrzettel) versehen sein wie im gefüllten Zustand.

Ungereinigte, leere Verpackungen, die keine Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, können nach der "1000-Punkte-Regelung", d. h. mit Erleichterungen entsprechend 1.1.3.6 ADR befördert werden, siehe Abschnitt 6.3.

Zur Definition von "Versandstück" siehe Abschnitt 8.15.

Umverpackung

Eine Umverpackung ist eine Umschließung, die[1] für die Aufnahme von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird. Umverpackungen bedürfen keiner Bauartzulassung.

Abbildung 18: Codierung der Verpackungen mit Bauartzulassung

Beispiele für Umverpackungen sind:

  • eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
  • eine äußere Schutzverpackung, wie eine Kiste oder ein Verschlag.

Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen (d. h. UN-Nummern, Gefahrzettel, ggf. Ausrichtungspfeile und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe) sichtbar sind, muss die Umverpackung mit dem Ausdruck "Umverpackung" (Buchstabenhöhe: mindestens 12 mm) gekennzeichnet sein und für jedes einzelne in der Umverpackung enthaltene Gefahrgut sind die UN-Nummer, Gefahrzettel, ggf. Ausrichtungspfeile und Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe außen an der Umverpackung anzubringen.

Die Zusammenladeverbote gelten auch für Umverpackungen, siehe Abschnitt 8.15.

Abbildung 19: Undurchsichtige Umverpackung

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abbildung 20: Durchsichtige Umverpackung

[1] im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender.

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