Zugelassene Verpackungen sind gekennzeichnet. Die Auflösung der Codierungen in der Kennzeichnung ist in 6.1.2 ADR enthalten. Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften des ADR erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf. Die Verpackungsart (z. B. Stahlfass), der max. Fassungsraum und/oder die max. Masse der Verpackung sowie etwaige Sondervorschriften sind für jeden Stoff aus der Gefahrguttabelle zu entnehmen (z. B. Spalte 8 "Verpackungsanweisungen").

 
Praxis-Beispiel

Verpackungskennzeichnung

Weiterhin ist der Kennzeichnung zu entnehmen: geprüft in Deutschland (D) durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sowie die Prüfnummer.

 
Achtung

Auswahl von Verpackungen

Es reicht nicht, eine "zugelassene" Verpackung mit UN-Kennzeichnung ohne nähere Informationen einzusetzen. Der Verwender muss wissen, dass eine Verpackung ggf. nur die Mindestanforderungen für die Erteilung einer Zulassung erfüllt. Er ist verpflichtet, die Auswahl der Verpackung nach seinem speziellen Anwendungsfall zu treffen, da nur er weiß, ob die Verpackung auf eine lange Seereise in die feuchtwarmen Tropen oder im Lkw nach Spitzbergen im Winter geschickt werden soll.

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