Spalte 8 der Gefahrguttabelle enthält die für jede UN-Nr. zutreffenden Verpackungsanweisungen, d. h. die für die betreffenden Güter auszuwählenden Verpackungsarten. Dabei stehen die Anfangsbuchstaben der Codes für
P: Verpackungen und Gefäße (außer Großpackmittel),
R: Feinstblechverpackungen,
IBC: Großpackmittel (Intermediate Bulk Container),
LP: Großverpackungen.
Die Verpackungsanweisungen der Spalte 8 können durch die anzuwendenden Sondervorschriften der Spalte 9 abgeändert werden. In jedem Fall müssen auch die jeweils zutreffenden allgemeinen Vorschriften beachtet werden (z. B. 4.1.1 ADR). Am Ende des Verpackungsvorgangs steht das versandfertige Endprodukt, bestehend aus der Verpackung und deren Inhalt: das Versandstück.
Tab. 2 listet verschiedene Versandstücke mit den dazugehörigen Codierungen gem. Abschnitt 6.1.2 ADR.
Verpackungsart | Codierung |
---|---|
Druckgasgefäß | – |
Rollreifenfass (Stahl mit Spundloch, nicht abnehmbarer Deckel) | 1A1 |
Kunststoffdeckelfass | 1H2 |
Feinstblechverpackung | 0A1 |
Kunststoffkanister | 3H1 |
Holzkiste | 4C1 |
Dosen in Pappkarton (zusammengesetzte Verpackung) | 4G |
Korbflasche (Kombinationsverpackung) | 6PD2 |
Tab. 2: Verpackungsarten und zugehörige Codierungen
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