Spalte 8 der Gefahrguttabelle enthält die für jede UN-Nr. zutreffenden Verpackungsanweisungen, d. h. die für die betreffenden Güter auszuwählenden Verpackungsarten. Dabei stehen die Anfangsbuchstaben der Codes für
P: Verpackungen und Gefäße (außer Großpackmittel),
R: Feinstblechverpackungen,
IBC: Großpackmittel (Intermediate Bulk Container),
LP: Großverpackungen.

Die Verpackungsanweisungen der Spalte 8 können durch die anzuwendenden Sondervorschriften der Spalte 9 abgeändert werden. In jedem Fall müssen auch die jeweils zutreffenden allgemeinen Vorschriften beachtet werden (z. B. 4.1.1 ADR). Am Ende des Verpackungsvorgangs steht das versandfertige Endprodukt, bestehend aus der Verpackung und deren Inhalt: das Versandstück.

Tab. 2 listet verschiedene Versandstücke mit den dazugehörigen Codierungen gem. Abschnitt 6.1.2 ADR.

 
Verpackungsart Codierung
Druckgasgefäß
Rollreifenfass (Stahl mit Spundloch, nicht abnehmbarer Deckel) 1A1
Kunststoffdeckelfass 1H2
Feinstblechverpackung 0A1
Kunststoffkanister 3H1
Holzkiste 4C1
Dosen in Pappkarton (zusammengesetzte Verpackung) 4G
Korbflasche (Kombinationsverpackung) 6PD2

Tab. 2: Verpackungsarten und zugehörige Codierungen

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