In den Gefahrgutvorschriften wird der Unternehmer direkt angesprochen:

Verantwortlich für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes

  • gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
  • Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter … herstellt, einführt oder in Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5 GGBefG).

Ein Unternehmen bzw. dessen Inhaber ist an der Gefahrgutbeförderung dann beteiligt, wenn ihm nach den Gefahrgutvorschriften Pflichten zugewiesen sind. Diese Pflichten sind v. a. in §§ 1734 GGVSEB aufgelistet. Dort werden die Pflichten von folgenden juristischen Personen formuliert:

  • Auftraggeber des Absenders,
  • Absender,
  • Beförderer,
  • Empfänger,
  • Verlader,
  • Entlader,
  • Verpacker,
  • Befüller,
  • Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, Kesselwagens, MEGC oder Schüttgut-Containers oder MEMU,
  • Hersteller von Verpackungen.

Damit sind jedoch keine konkreten Personen gemeint, sondern die beteiligten Unternehmen. Dem Unternehmer obliegt es nun, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht erfüllt werden können. Dazu sollte er die Verantwortlichen in seinem Betrieb benennen (Pflichtenübertragung i. d. R. auf Führungskräfte, z. B. Leiter Versand, Betriebsleiter).

Einige Pflichten werden auch für natürliche Personen definiert, z. B. für den Fahrzeugführer oder Reisende im Eisenbahnverkehr.

Grundsätzlich muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst ist, entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

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