Die AMR 3.3 ist der Einstieg in die konsequente Weiterentwicklung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Individuelle Risikofaktoren können besser erkannt und arbeitsbedingte Erkrankungen mitunter verhindert werden. Ziel ist, krankheitsbedingte Ausfälle zu vermeiden und Beschäftigten eine lange berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Die neue arbeitsmedizinische Regel zeigt Wege auf, die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Prävention und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit besser zu nutzen.

3.1 Vorteile für den Arbeitgeber

Mit der Bündelung von Vorsorgeanlässen lässt sich das betriebliche Vorsorgeangebot straffen. Gleichzeitig wird es mit der Ausweitung der Wunschvorsorge auf die Beschäftigtengruppen erweitert, die häufig mit psychischen oder Muskel-Skelett-Belastungen vom klassischen "Gefährdungsraster" des Anhangs der ArbMedVV gar nicht erfasst waren. Mit dieser Chance zur vollumfänglichen gesundheitlichen Beratung der Belegschaft bezüglich gesundheitlicher Risiken gewinnt das Unternehmen über die "Vermutungswirkung" der AMR mehr Rechtssicherheit und kann mit den anonymisierten und aggregierten Auswertungen des Betriebsarztes gezielt in erforderliche und zielführende ergonomische und gesundheitsförderliche Maßnahmen investieren (evidenzbasierte Investitionen).

Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz erhöhen das Arbeitgeberimage und steigern die Arbeitgeberattraktivität. Ganzheitliche Vorsorge leistet einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit und ist somit Grundlage eines nachhaltigen Personalmanagements.

3.2 Vorteile für die Arbeitnehmervertretung

Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften unterliegen nach § 87 BetrVG der Mitbestimmung. Sie wird daher verbesserte und zusätzliche Sozialleistungen für Mitarbeitende uneingeschränkt begrüßen und kann aus den Auswertungen der ganzheitlichen Vorsorge einen wichtigen Erkenntnisgewinn und Unterstützung für ihre Forderungen zur Verhältnisprävention ableiten. Die gezielten Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit stellen "erlebbare Erfolge" bei der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen dar, die weit über gesetzliche Pflichten hinausgehen können. Sie unterstützen auch die Grundforderung nach "Chancengleichheit" in vielen Bereichen.

3.3 Vorteile für Mitarbeitende

Für Mitarbeitende stellt die ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge ein niedrigschwelliges und kostenloses Präventions- und Gesundheitsangebot dar. Gerade für die Altersgruppe zwischen 25 und 50 Jahren, die selten regelmäßig haus- und fachärztlich betreut ist, ist die Information zu Risikofaktoren und Früherkennung von Krankheiten im Setting "Betrieb" zum Erhalt der Lebensqualität alternativlos. Aber auch die individuellen Wechselwirkungen von Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einerseits und von physischer und psychischer Gesundheit andererseits bedürfen einer frühzeitigen kompetenten Beratung, um die Beschäftigungsfähigkeit möglichst lange zu erhalten.

Modellprojekte konnten zeigen, dass mit regelmäßig erhobenen positiven Leistungsprofilen im 8- bis 10-jährigen Abstand (z. B. "Check 45" / "Check 55" / "RV-fit") die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer deutlich länger erhalten bleibt, wenn die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft regelmäßig mit den Anforderungsprofilen der Tätigkeit in Einklang stand. So wirkt Vorsorge im Betrieb auch weit darüber hinaus in alle Lebensbereiche.

Mitarbeitende erleben Gesundheitsförderungsmaßnahmen auch als (überwiegend) immaterielle Gehaltsbestandteile, die die Wertschätzung des Arbeitgebers dokumentieren und die Lebensqualität des Einzelnen erhöhen.

3.4 Vorteile für die Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die kontinuierliche Umsetzung der Gesetze, Verordnungen und Regeln im Arbeitsschutz hat der Gesetzgeber im ASiG in die Hände der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und des Betriebsarztes gelegt. Sie sollten aus unterschiedlichen Betrachtungswinkeln im Sinne einer ganzheitlichen Bewertung und Beratung im Betrieb zusammenwirken. So gilt es, technische Gefährdungen und gesundheitsförderliche Faktoren bereits in der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam zu beurteilen, in der Arbeitssystemgestaltung eng zusammenzuarbeiten und alle Verantwortlichen in der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation umfassend zu informieren, damit sie ihren Aufgaben entsprechend nachkommen können.

Die Erkenntnisse des Betriebsarztes aus Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen sowie seine Expertise aus Begehungen und der Gefährdungsbeurteilung und die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit sind auch für Sifas die Quelle wertvoller Argumente, wenn es darum geht, ergonomische und gesundheitsförderliche Maßnahmen im Betrieb vorzuschlagen (Verhältnisprävention). Außerdem unterstützen sich Sifa und Betriebsarzt in der Beratung der Führungskräfte, der betrieblichen Interessenvertretung und der Beschäftigten durch die ganzheitliche Vorsorge auf einer deutlich verbesserten Faktenlage.

3.5 Vorteile für den Betriebsarzt

Die Expertenrolle des Betriebsarztes als kompeten...

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