Der "Gabelstaplerführerschein" ("Staplerschein") dokumentiert den Nachweis der praktischen und theoretischen Fähigkeit (= Befähigung). Der Staplerschein kann auch mit der innerbetrieblichen Unterweisung und schriftlichen Beauftragung kombiniert werden, verliert damit aber seine Gültigkeit für andere Betriebe und Flurförderzeugtypen. Denkbar ist auch die Trennung dieser beiden Dokumente. Grundsätzlich muss ein Mitarbeiter mit Staplerschein auf jedem ihm anvertrauten Flurförderzeug unterwiesen werden. Die Dokumentation der Unterweisung ist sinnvoll.

Wichtige Änderungen im Regelwerk zur Ausbildung:

Das wichtigste Regelwerk für die Fahrausbildung für Flurförderzeuge, der DGUV Grundsatz 308-001, wurde grundlegend überarbeitet und ist im Dezember 2022 unter dem Titel "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" erschienen. In dieser kam es zu einigen wichtigen Änderungen. Damit Unternehmen rechtssicher handeln, empfiehlt der Ausbildungsgrundsatz nunmehr unter anderem auch für Mitgänger-Geräte die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie das Ausstellen eines Befähigungsnachweises in Form eines Fahrausweises. In diesem Fall sollte der Fahrausweis speziell für mitgängergeführte Flurförderzeuge ausgestellt sein und Angaben zur Gerätebauart beinhalten (wie z. B. Handhubwagen, Nieder-/Hochhubwagen). Abschnitt 3.6 mit dem Titel "Nachweis der Qualifikation" stellt eine neue Ergänzung dar. Dieser ist eine Reaktion darauf, dass in den vergangenen Jahren Qualifikationsbelege und Ausbildungsunterlagen zunehmend von staatlichen Institutionen und Berufsgenossenschaften kontrolliert wurden. Es ist damit offiziell festgeschrieben, dass jeder qualifizierte Nutzer eines Flurförderzeugs einen solchen Fahrerlaubnisschein erhalten muss. Darüber hinaus präzisiert der DGUV-G 308-001 die Format- und Inhaltanforderungen für diese Fahrerlaubnisscheine:

  • Der Fahrerlaubnisschein sollte die Möglichkeit bieten, alle drei Ausbildungsstufen zu verzeichnen und jeweils mit einer Unterschrift und einem Stempel zu bestätigen.
  • Zusätzlich zu persönlichen Angaben und einem Passfoto müssen im Schein auch Informationen zur grundlegenden Ausbildung (Stufe 1) festgehalten werden, einschließlich des Typs und der Tragfähigkeit des Geräts, auf dem die praktische Schulung durchgeführt wurde.
  • Falls die Zusatzqualifizierung (Stufe 2) vorliegt, sollte diese ebenso im Fahrerlaubnisschein aufgeführt sein.

Qualifizierung von Ausbildern:

Nicht jede Person kommt als Ausbilder für die Führung von Flurförderfahrzeugen infrage. Die Qualifikationsanforderungen für die Ausbilder für die meisten Flurförderfahrzeuge sind ebenfalls im DGUV Grundsatz 308-001 "Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern" zusammengefasst, die speziell für Teleskopstapler im neuen DGUV Grundsatz 308-009. Unter anderem gehört zu den Anforderungen, dass der Ausbilder auch selbst über einen Fahrausweis verfügen muss. Zusätzlich zu der eigenen Fahrausbildung sollte der Ausbilder über mind. 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit den Geräten haben. Weiterhin sollte er genügend theoretisches Wissen erworben und Erfahrung in der Planung und Vermittlung von Lehrinhalten haben. Der Ausbilder sollte daher Kompetenzen und Erfahrung vorweisen können, die dem Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen.

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