Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen immer in Fluchtrichtung aufschlagen. Sonstige manuell betätigte Türen und Tore müssen dann in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt, z. B. Freiwerden von Gas, kritische Gefahrstoffe, Gefahr gewalttätiger Übergriffe, Anwesenheit von vielen Personen.

Manuell betätigte Dreh- und Schiebetüren sind in Fluchtwegen generell unzulässig. Allerdings können nach ASR 2.3 entgegen früherer Praxis automatische Türen und Tore dieser Art verwendet werden, wenn sie einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und es sich nicht um Räume mit besonderer Gefährdung bzw. um reine Notausgänge handelt.

Alle Türen in Fluchtwegen müssen sich von innen ohne weitere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen – also auch ohne Schlüssel, Transponder oder Code –, solange sich Beschäftigte im Gebäude befinden. Das gilt auch für den Handbetrieb von automatischen Türen und Toren (im Normalzustand und bei Stromausfall). Wo das nicht gegeben ist, ist eine gewöhnliche Flügeltür daneben vorzusehen. Auch Sperr- und Vereinzelungseinrichtungen an Kassen, Ausgängen von Verkaufsräumen usw. müssen sich in Fluchtrichtung mit einem Kraftaufwand von max. 150 N wegschieben lassen. Alle Entriegelungs- und Notbedieneinrichtungen an Türen, Toren, Schranken usw. müssen leicht bedienbar und verständlich gekennzeichnet sein.

 
Achtung

Keine Schlüsselkästen an Türen in Fluchtwegen

Es ist nicht zulässig, Türen in Fluchtwegen zu verschließen und den Schlüssel in einem Kasten an der Tür vorzuhalten, der im Notfall einzuschlagen ist. Dieser Prozess ist zu langwierig, sodass es zur Panik kommen kann. Wenn eine Kontrolle über die Benutzung der Tür erfolgen muss, hat das mit sog. Panikschlössern zu geschehen. Diese machen deutlich erkennbar, dass unter normalen Umständen die Tür nicht benutzt werden darf, können aber leicht geöffnet werden, wobei eine mechanische oder elektrische Warneinrichtung die Benutzung anzeigt.

Notausstiege müssen so gestaltet sein, dass sie rasch und sicher begangen werden können (z. B. Aufstiegshilfen wie feste Stufen, Tritte, Haltestangen).

Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mind. 0,90 m in der Breite und mind. 1,20 m in der Höhe aufweisen. Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mind. 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen.

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