Zusammenfassung

 
Überblick

Schon Werner von Siemens hat festgestellt, dass die Verhütung von Unfällen keine Frage gesetzlicher Vorschriften ist, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft. Heutzutage ist es vermutlich müßig, sich über die Frage zu streiten, ob ein Unternehmen durch seinen eigenen Arbeitsschutz Geld verdienen kann. Es ist es sicherlich möglich, dass durch die Investitionen im Arbeitsschutz wiederum Geld eingespart wird. Auch wenn die Verhütung von Arbeitsunfällen mit all den hiermit verbundenen Maßnahmen nicht aus finanzieller Erwägung erfolgt, so lohnt sich durchaus einmal die Betrachtung der finanziellen Seite des Arbeitsschutzes.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 14, 162 SGB VII

§§ 166, 167 SGB IX

Betriebsverfassungsgesetz

DGUV Report 1/2013: Berechnung des internationalen "Return on Prevention" für Unternehmen: Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz

1 Beweggründe für den Arbeitsschutz

Arbeitsschutz ist zunächst einmal eine staatlich verordnete Aufgabe. Der Gesetzgeber hat diverse Gesetze und Verordnungen, die den Arbeitsschutz zum Ziel haben, erlassen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Berufsgenossenschaften ermächtigt, ihrerseits Unfallverhütungsvorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen.

Weiterhin entspricht der Gedanke des Arbeitsschutzes den moralischen Vorstellungen der Menschen, da jeder Unfall menschliches Leid nach sich zieht.

Zusätzlich gibt es aber auch noch die finanzielle Seite des Arbeitsschutzes, denn jeder Unfall kostet auch Geld. Geld, das ein Unternehmen sicherlich sparen möchte. Denn der Unternehmer oder Geschäftsführer, der nicht bestrebt ist, Geld in seinem Unternehmen zu sparen, muss erst noch geboren werden.

Auch wenn der gesetzliche Auftrag im Fokus der betrieblichen Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten u. a., steht, so kann es nur von Vorteil sein, sich auch einmal mit der finanziellen Seite des Arbeitsschutzes zu befassen.

Denn es ist eine unbestrittene Tatsache, dass ein gesunder Arbeitnehmer produktiver ist, wodurch im Unternehmen Kosten gespart werden.

2 Beiträge der Unternehmen an die Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen der bei ihnen versicherten Unternehmen. Aus diesen Beiträgen entlasten die Berufsgenossenschaften die Unternehmen von ihrer Haftpflicht bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Des Weiteren werden hiervon die Kosten der Rehabilitation und Entschädigung von Verletzten sowie die Förderung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bestritten.

Die BG-Beiträge werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren erhoben. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres werden sämtliche Aufwendungen erfasst und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt.

Der Umlagebeitrag setzt sich zusammen aus der Hauptumlage und der Lastenverteilung nach Neurenten und Entgelten.

Die beitragspflichtigen Unternehmen erhalten einmal jährlich einen Beitragsbescheid für das vergangene Kalenderjahr. Im jeweils laufenden Jahr bezahlen die Unternehmen Beitragsvorschüsse auf die voraussichtlich anfallenden Beiträge. Die bezahlten Vorschüsse werden dann in voller Höhe auf den nach Ablauf des Umlagejahres endgültig festgesetzten Beitrag angerechnet.

Die Beitragsvorschüsse werden in regelmäßigen Abständen als Rate von der BG erhoben.

2.1 Berechnung des BG-Beitrags

Die Berufsgenossenschaften werden durch die Beiträge ihrer Mitgliedsunternehmen finanziert. Berechnungsgrundlage für die BG-Beiträge sind der Finanzbedarf der BG, die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

Unter dem Finanzbedarf, auch Umlagesoll genannt, versteht man die Ausgaben der Berufsgenossenschaft im letzten Geschäftsjahr.

Die Arbeitsentgelte sind die vom Mitgliedsunternehmen an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte.

Die Gefahrenklasse hängt mit dem unterschiedlichen Unfallgefährdungspotenzial der verschiedenen Gewerbezweige zusammen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten des jeweiligen Gewerbezweigs berechnet.

Beim Beitragsfuß handelt es sich um eine Art Grundbeitrag. Der Beitragsfuß gibt die Aufwendungen der BG wider und wird jedes Jahr neu festgelegt. Durch den Beitragsfuß erfolgt eine Gewichtung der Arbeitsentgelte mit dem Versicherungsrisiko.

Der Beitrag wird nach folgender Formel berechnet:

BG-Beitrag = Arbeitsentgelte x Beitragsfuß x Gefahrklasse : 1.000

2.2 Zuschläge/Nachlässe

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen (§ 162 SGB VII), das sog. Bonus-Malus-System. Auf diese Weise wird das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Unternehmen mit besonders vielen Unfällen kann hierdurch einen Beitragszuschlag von bis zu 30 % des individuellen Beitrags erhalten. Auf der ander...

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