Mittels Hebebühnen wird ein Fahrzeug oftmals angehoben, um an der Unterseite arbeiten zu können. Dabei muss in jedem Fall ein Absinken des Fahrzeugs verhindert werden. Aus diesem Grunde müssen alle Hebebühnen entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person geprüft werden.

Personen, die Hebebühnen bedienen, müssen mindestens 18 Jahre alt sein, eine Unterweisung in der Bedienung und eine Beauftragung durch den Unternehmer zur Bedienung der Hebebühne erhalten haben.

Bei Fahrzeug-Hebebühnen können ungesicherte Gelenkarme unbeabsichtigt wegschwenken, wodurch ein angehobenes Fahrzeug abstürzen kann. Um dies zu verhindern, müssen ungesicherte Gelenkarme mit Gelenkarmsicherungen nachgerüstet werden.

Arbeiten an der Unterseite des Fahrzeugs erfordern immer körperliche Zwangshaltungen. Durch die Überkopfarbeiten wird das Muskel- und Skelettsystem hoch beansprucht. Daher ist es hier besonders wichtig, dass die Bühne in eine ausreichende Höhe gefahren werden kann. Aus ergonomischer Sicht sind Kippbühnen sehr sinnvoll. Diese haben sich wegen des höheren Preises jedoch nicht durchgesetzt.

Angehobene Fahrzeuge dürfen nur dann bestiegen werden, wenn sie nicht kippen können. Das Besteigen eines angehobenen Fahrzeugs über eine Anlegeleiter ist nicht zu empfehlen, da die Leiter abrutschen oder umfallen kann. Sinnvoll ist das Einsteigen von einem Podest oder einer verfahrbaren Treppe aus.

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